|
|
|
Testamentseröffnung
Hat jemand beim Tod des Erblassers ein von diesem eingereichtes
Testament im Besitz, so ist er verpflichtet, die Urkunde
unverzüglich beim Nachlassgericht abzugeben. Das Gericht setzte
dann einen Termin fest, an dem der Inhalt des Testaments
förmlich bekannt gegeben wird. Erscheinen die Beteiligten zum
Eröffnungstermin nicht, werden sie vom Gericht von den Verfügungen unterrichtet.
Ausschlagung des Testamentes
Die Verpflichtung zur Annahme einer Erbschaft besteht nicht.
In der Regel nehmen die Erben das Erbe nicht an, wenn der Wert
der Erbschaft die Schulden des Erblassers nichts deckt. Man
kann innerhalb von 6 Wochen nach Kentniesnahme durch beglaubigte
Erklärung das Erbe beim Nachlassgericht ausschlagen. Ansonsten
wird man automatisch Erbe.
|
|