Testamentseröffnung

Hat jemand beim Tod des Erblassers ein von diesem eingereichtes Testament im Besitz, so ist er verpflichtet, die Urkunde unverzüglich beim Nachlassgericht abzugeben. Das Gericht setzte dann einen Termin fest, an dem der Inhalt des Testaments förmlich bekannt gegeben wird. Erscheinen die Beteiligten zum Eröffnungstermin nicht, werden sie vom Gericht von den Verfügungen unterrichtet.


Ausschlagung des Testamentes

Die Verpflichtung zur Annahme einer Erbschaft besteht nicht. In der Regel nehmen die Erben das Erbe nicht an, wenn der Wert der Erbschaft die Schulden des Erblassers nichts deckt. Man kann innerhalb von 6 Wochen nach Kentniesnahme durch beglaubigte Erklärung das Erbe beim Nachlassgericht ausschlagen. Ansonsten wird man automatisch Erbe.