Pflichtteil

Der Gesetzgeber hat dafür Sorge getragen, dass die nächsten Angehörigen nicht leer ausgehen. Abkömmlinge des Erblassers und der überlebende Ehegatte sind pflichtsteilberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausgezahlt werden.

Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe, sondern nur Gläubiger und kann daher nicht die Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangen und hat auch kein Recht, an der Nachlassverwaltung teilzunehmen.

Der Pflichtberechtigte muss seinen Anteil innerhalb von drei Jahren verlangen. Gerechnet wird von dem Zeitpunkt, an dem er nach dem Tode Kenntnis von seiner Enterbung erlangt hat.Danach erlischt der Anspruch.